Pflegekasse

Finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse

Auch die Pflegekasse unterstützt Sie bei der Finanzierung der Versorgung Ihres pflegebedürftigen Kindes. Hier finden Sie eine Übersicht über die Leistungen der Pflegekasse, die in Sie in Anspruch nehmen können: 

  • Grundpflege
  • Verhinderungspflege § 39
    Die Pflegekasse übernimmt für längstens 6 Wochen im Kalenderjahr bis max. 1612 € die Kosten, wenn eine Pflegeperson aus verschiedensten Gründen verhindert ist. Es ist möglich bis zu 50 % des Betrages der Kurzzeitpflege (max. 806€) auf die Verhinderungspflege zu übertragen.
  • Zusätzliche Betreuungsleistungen § 45 a/b
    §45a: Den Grundbetrag von 125 € erhält jede*r Pflegebedürftige.
  • Pflegeberatung § 45 SGB XI für pflegende Angehörige
    Anspruch auf Pflegeberatung gem. § 45 SGB XI haben alle, die Leistungen aus dem SGB XI (einen Pflegegrad haben oder zumindest diesen beantragt haben) beziehen oder beantragt haben.
    Pflegebedürftige Kinder und ihre Eltern haben Anspruch auf eine individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine*n Pflegeberater*in bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten für pflegebedürftige Kinder.
    Die Kosten dieser Beratung werden von der Krankenkasse übernommen.
  • Beratungseinsätze § 37.3
    Pflegebedürftige haben die Verpflichtung, eine Beratung zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst durchführen zu lassen.
    Bei Pflegegrad  1, 2, 3:  halbjährlich
    Bei Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich
    Die Beratung dient der Sicherung der Pflege zu Hause und bietet Hilfestellung bei praktischen und pflegerischen Fragen.

Sollten Sie Fragen zu den Leistungen der Pflegekasse oder den Abläufen der Antragstellung haben, beraten wir Sie gern. Sie können sich mit allen Ihren Anliegen vertrauensvoll an uns wenden.

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